Satzung des Blinden- und Sehbehindertenvereins Bremen e.V.

§ 1 - Name und Sitz

  1.  Der Verein führt den Namen: Blinden- und Sehbehindertenverein Bremen e. V.
  2.  Er hat seinen Sitz in Bremen.
  3.  Beim Amtsgericht Bremen ist der Verein unter der Gesch. - Nr.: 39 VR 2779 eingetragen.
  4.  Der Verein ist ordentliches Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V., Spitzenverband der Blinden- und Sehbehinderten Deutschlands und des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Bremen e.V..

§ 2 - Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die - Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten und die - Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammen-schluss der in Bremen lebenden Blinden und Sehbehinderten. Die Aufgaben des Vereins sind hierzu:
    1. Beratung und Betreuung der Blinden- und Sehbehinderten sowie von Personen, deren Erkrankung zu Blindheit oder Sehbehinderung führen kann, und deren Angehörigen.
    2. Die Wahrung ihrer sozialen, beruflichen, kulturellen und rechtlichen Interessen.
    3. Kooperation mit allen Einrichtungen des Blindenwesens und solchen Institutionen, die die Interessen Blinder- und Sehbehinderter unterstützen.
  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder erhalten ohne Nachweis für die von ihnen geleistete Arbeit eine Vergütung von maximal dem nach dem Einkommenssteuergesetz für ehrenamtliche Tätigkeiten möglichen steuerfreien Aufwands-entschädigungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 - Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Personen, die sich um den Verein oder um das Blinden- und Sehbehindertenwesen besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Ordentliche Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, behalten die Rechte als ordentliches Mitglied. Alle anderen Ehrenmitglieder erhalten den gleichen Status wie Fördermitglieder.
  2. Als ordentliche Mitglieder können blinde und sehbehinderte Personen mit einem Sehvermögen von höchstens 3/10 aufgenommen werden. Als blind oder sehbehindert gilt, wer seine Blindheit oder Sehbehinderung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises, eines fachärztlichen Zeugnisses oder des Blindenhilfebescheides (Landespflegegeldbescheid) nachweist.
  3. Juristische und natürliche Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  4. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Heimbewohner sowie Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen nur den halben Mitgliedsbeitrag. In dem Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres verbleibt es bei dem halben Mitgliedsbeitrag.
  2. Die fördernden Mitglieder zahlen einen in ihr Ermessen gestellten Förderbeitrag, der mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder beträgt.
  3. Der Mitgliedbeitrag ist spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Jedes Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat den Austritt erklären. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an die Geschäftsstelle. Bei Briefen gilt das Datum des Poststempels, bei Emails gilt das Absende Datum.
  3. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie
    1. schwerwiegend gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstoßen haben und sie vor dem Ausschluss unter dessen Androhung schriftlich Abgemahnt worden sind oder
    2. wenn sie mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr im Verzug sind und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung, in der beim zweiten Mal die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, ihre Schulden nicht unverzüglich begleichen. Abmahnung und Ausschluss erfolgen durch den Vorstand. Vor dem Ausschluss ist der / die Betroffene zu hören. Diese/r hat gegen den Ausschluss die Möglichkeit der Berufung zur Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen seine / ihre Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Ausgeschlossene Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen.

§ 6 - Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 volljährigen Mitgliedern des Vereins, und zwar dem / der 1. und 2 Vorsitzenden und 3 Beisitzer/innen, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Nach Fristablauf bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein/e Nachfolger/in nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung neu gewählt.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seine/n 1. und 2. Vorsitzende/n -jeweils allein- oder durch 2 Beisitzer/innen gemeinsam vertreten, wenn der/die 1, und 2. Vorsitzende/n verhindert sind. Die Verhinderung ist nach außen nicht nachzuweisen. Soweit in dieser Satzung Aufgaben auf den/die 1. und 2. Vorsitzende/n übertragen sind, gilt diese Vertretungsregelung bei derer Verhinderung sinngemäß.
  3. Der Vorstand kann bis zu 2 sehende Personen, die dem Blindenwesen nahe stehen, zur Unterstützung des Vorstandes berufen. Diese sind als solche dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
  4. Vorstandssitzungen werden vom dem/der 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Darin sind Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom den/der 1. Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zählen als Gegenstimme. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Verfahren erfolgen.
  6. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestimmen, der/die dem Verein nach § 30 BGB vertritt. Einzelheiten können in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsführervollmacht geregelt werden.

§ 7 a – Abwahl von Vorstandsmitgliedern

Ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes können nur dadurch abgewählt werden, dass jeweils ein Nachfolger/eine Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum); aus dem Antrag auf Ab- und Neuwahl muss sich ergeben, welches Vorstandsmitglied / welche Vorstandsmitglieder abgewählt werden soll/sollen. Der Antrag auf Ab- und Neuwahl muss den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zugehen. Er ist beim Vorstand spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen und nur zulässig, wenn er von 1/10 der Mitglieder des Vereins durch deren Unterschrift unterstützt wird.

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von längstens einem Monat nach Eingang des Antrages beim Vorstand einberufen werden.
  2. Alle Mitgliederversammlungen sind von dem/der 1. Vorsitzenden durch Rundschreiben unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens einem Monat und gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Als Rundschreiben gelten auch die entsprechenden Ausgaben auf CD und per E-Mail.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt sie eine/n Versammlungs-leiter/in. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichts der Kassenprüfer.
    2. Entlastung des Vorstandes, bei der die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt sind.
    3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    4. Festlegung der Jahresbeiträge.
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Vereinsausschluss durch den Vorstand und den Antrag auf Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes.
    6. Beschlussfassung über alle weiteren der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge, die 2 Kalenderwochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich zu stellen und zu begründen sind.
    7. Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.
  5. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig. Minderjährige werden durch die Stimme eines/r Erziehungsberechtigten vertreten. Ordentliche Mitglieder, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht in der Lage sind, ihr Stimmrecht auszuüben, können dieses Recht von einem/r gesetzlichen Betreuer/in wahrnehmen lassen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen gelten als Gegenstimmen.
  6. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung bekannt zu machen. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.


§ 9 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10- Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sind.
  2. Ist das nicht der Fall, so ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung und dem Hinweis einzuberufen, dass sie ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Für die Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. oder, falls dieser nicht mehr besteht, an die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen Bremen e.V., der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere zum Wohle der Blinden im Land Bremen, zu verwenden hat.

Susanne Rühmann      Jürgen Karbe
1. Vorsitzende             2. Vorsitzender

Bremen, 29. Juni 2017

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